Satzung

§ 1 Name, Sitz des Vereins 

a) Der Name des Vereins ist „Katholischer Burschenverein Marzling“. 

b) Der Sitz des Vereins ist Marzling. 

c) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 

 
§ 2 Zweck des Vereins 

a) Der Verein sieht sich in der Tradition der mit der Gründung festgelegten Ziele. Der Verein dient der Förderung der Jugendarbeit und dem gesellschaftlichen Zusammenleben innerhalb des Vereins, der Pfarrei und der Gemeinde Marzling. Dabei ist Kameradschaft, Heimatliebe, Geselligkeit und Freundschaft in den Mittelpunkt zu stellen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und unterliegt dem Grundsatz der katholischen Religion. 

b) Der Zweck wird verwirklicht durch die Durchführung und Teilnahme an religiösen, traditionellen, sportlichen oder unterhaltsamen Veranstaltungen. 

 
§ 3 Selbstlosigkeit 

a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Mitglieder 

a) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen und das 16. Lebensjahr erreicht haben. 

b) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe beträgt 20,00 Euro und wird zum 01.Juli jeden Jahres fällig. 

c) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. 

d) Für die Aufnahme Auswärtiger ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Vorstandssitzung Anwesenden notwendig. 

e) Die Mitgliedschaft endet durch Hochzeit/Ausstand, Austritt, Tod oder Ausschluss. 

f) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

g) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit einem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist und trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. 

 

§ 5 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Jahreshauptversammlung und der Stammtisch. 

 

§ 6 Vorstand 

a) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis, sowie dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Kassier und dem Fahnenträger. 

b) Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

c) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. 

d) Der Vorstand kann unabhängig vom Stammtisch Entscheidungen im Sinne des Vereins treffen. 


§ 7  Jahreshauptversammlung 

a) Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 

b) Zu der Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 

c) Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. 

d) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

e) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

f) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Vorstandsberichte, die Wahl und Entlastung des Vorstandes und für Satzungsänderungen. 

g) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch einen Schriftführer und einen Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

 

§ 8 Außerordentliche Hauptversammlung 

a) Der Vorstand hat eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird. 

b) Die außerordentliche Hauptversammlung ist einer Jahreshauptversammlung gleich zu setzen. 

 

§ 9 Satzungsänderung 

a) Die Satzung kann nur bei der Jahreshauptversammlung oder bei einer Außerordentlichen Hauptversammlung mit der einfachen Mehrheit geändert werden. 

 

§ 10 Stammtisch 

a) Der Stammtisch findet einmal im Monat an einem vom Vorstand bekannt gegebenen Ort statt. 

b) Ein zusätzlicher Stammtisch kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. 

b) Beim Stammtisch werden die Vereinsaktivitäten besprochen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

 

§ 11 Datenschutz 

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Für den Einzug der Mitgliedsbeiträge werden diese Daten an die Bank weitergeleitet. Ansonsten werden die Daten nur nach Absprache des Vorstandes mit dem jeweiligen Mitglied veröffentlicht. 

 

§ 12 Auflösung des Vereins 

a)  Der Verein kann aufgelöst werden, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder, die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. 

b) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Eine Mindestbeteiligung ist hierbei nicht notwendig. Zum Beschluss der Auflösung sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig. 

c) Bei Auflösung des Vereins verbleibt das gesamte Vereinsvermögen auf einem Sparbuch, welches unter Aufsicht der Gemeinde Marzling für 5 Jahre zu verwahren ist. Sollte sich in dieser Zeit ein neuer Verein gründen, der sich mit der Erfüllung der in §2 genannten Zwecke verpflichtet sieht, fällt diesem das Vereinsvermögen zu. Nach Ablauf der 5-Jahresfrist fällt das Vermögen je zur Hälfte dem Pfarrgemeinderat und der Gemeinde Marzling zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.